Statuten

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Elternverein Amerlinggymnasium“ und hat seinen Sitz in Wien 6, Amerlingstraße 6.

§ 2 Zweck des Elternvereins
2.1. Der Elternverein, der nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, hat die Aufgabe, die Interessen
der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die
notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere
2.1.1. die Wahrnehmung aller, dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des
Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte
2.1.2. die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach
dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte
2.1.3. durch steten Kontakt und Kooperation mit der Schulleiterin/dem Schulleiter, den
Lehrerinnen/Lehrern und dem Schulgemeinschaftsausschuss den Unterricht und die Erziehung
der Kinder in jeder geeigneten Weise zu fördern
2.1.4. bei der Unterstützung bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken (insbesondere die
Ermöglichung der Teilnahme an Schulveranstaltungen).
2.1.5. Mitfinanzierung von schulbezogenen Veranstaltungen sowie von Hilfsmitteln, die einer
Verbesserung des Unterrichts dienen, sofern diese nicht aus dem normalen Schulbudget
finanziert werden können
2.1.6. über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der
Schülerinnen/Schüler zu unterstützen (insbesondere die Sicherung von Schulwegen,
Umgebung, Freizeitmöglichkeiten…)
2.1.7. von der Tätigkeit des Elternvereins ausgeschlossen sind: parteipolitische
Angelegenheiten
2. Die Aufgaben des Elternvereins sollen unter anderem erreicht werden durch
2.2.1. gemeinsame Beratungen mit der Schulleiterin/dem Schulleiter sowie mit
Lehrerinnen/Lehrern
2.2.2. Vorbringen von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und
Erziehungsarbeit der Schule
2.2.3. Durchführung von lnformationsveranstaltungen zu Themen, die mit Schule oder
Erziehung zusammenhängen
2.2.4. Durchführung und/oder Unterstützung von kulturellen, sportlichen und sonstigen
Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen

2.2.5. Beteiligung an der Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke
verfügbaren Einrichtungen der Schule (im Einvernehmen mit der Schulleiterin/ dem Schulleiter
und den Lehrerinnen/Lehrern)
2.2.6. Herausgabe von Informationsblättern.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks des Elternvereins
3.1. Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgnisse von Veranstaltungen, Vermächtnisse und Sammlungen aufgebracht.
3.2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich von der Hauptversammlung festgesetzt.
3.3. Der Mitgliedsbeitrag ist vier Wochen ab Vorschreibung fällig.
3.4. Die Vereinsmitglieder haben den jährlichen Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn
mehrere Kinder, für die sie erziehungsberechtigt sind, die im § 1 genannte Schule besuchen.
3.5. Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge auch an Elternvereine an anderen öffentlichen oder mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen leisten, entrichten den Mitgliedsbeitrag in der Höhe des
zur Zahl der von den Kindern besuchten Schulen aliquoten Teiles.

§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder des Elternvereins können nur Erziehungsberechtigte oder Eltern der Schüler/innen sein,
welche die genannte Schule besuchen. Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die
Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des bürgerlichen Rechts anzuwenden. Jeder Familie steht nur ein Stimmrecht zu, unabhängig von der Anzahl der Kinder an der Schule und der anwesenden Erziehungsberechtigten.
4.2. Die Aufnahme von Vereinsmitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Anträge auf Aufnahme als Mitglied können in der Hauptversammlung oder jederzeit schriftlich (auch per E-Mail oder Fax) gestellt werden. Die Teilnahme an einer Wahl in der Hauptversammlung, die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages
auf das Vereinskonto oder die Annahme der Funktion als KlassenelternvertreterIn (§ 12) gelten als Antrag auf Aufnahme als Vereinsmitglied.
4.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt der Schülerin / des Schülers aus der Schule oder durch Rücktritt durch die Eltern.
4.4. Erziehungsberechtigte / Eltern, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen durch mehr als zwei Monate nach Vorschreibung trotz Mahnung im Rückstand sind, können durch den Vorstand von der Mitgliedschaft suspendiert oder von der Hauptversammlung als Vereinsmitglied ausgeschlossen werden.
4.5. Erziehungsberechtigte / Eltern, die durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss der ordentlichen oder einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1. Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten
Pflichten. Sie haben insbesondere den Vereinszweck (§ 2) in jeder Weise zu fördern.
5.2. Die Vereinsmitglieder haben Stimmrecht in der
Hauptversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht.
5.3. Sie haben das Recht zur Teilnahme an den vom Elternverein durchgeführten Veranstaltungen.
5.4. Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und
endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

§ 7 Organe des Elternvereins
Die Organe des Elternvereins sind
7.1. die Hauptversammlung
7.2. der Elternausschuss
7.3. der Vorstand
7.4 die ElternvertreterInnen,
7.5. die RechnungsprüferInnen
7.6. das Schiedsgericht

§ 8 Ordentliche Hauptversammlung
8.1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich zu Beginn des Schuljahres statt. Sie wird vom
Vorstand einberufen und vorbereitet sowie von der / dem Vorsitzenden geleitet.

8.2. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte
zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung abzusenden. Eine geplante
Statutenänderung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung zur Hauptversammlung
ausdrücklich angeführt sein. Als Schriftlichkeitserfordernis gilt auch eine elektronische Mitteilung oder
ein Telefax.
8.3. Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung der Vereinsmitglieder
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.4. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist für den Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 4, Abs. 5), für Änderungen der Statuten sowie für die Auflösung des Vereins (§ 14) erforderlich.
8.5. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.

8.6. Der Hauptversammlung ist vorbehalten
8.6.1. Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes über das abgelaufene Vereinsjahr
8.6.2. Kenntnisnahme des Berichts der RechnungsprüferInnen über die Finanzgebarung
8.6.3. Entlastung des Vorstandes (auf Antrag der RechnungsprüferInnen)
8.6.4. Bestellung eines Wahlkomitees (drei Vereinsmitglieder, die für keine Wahlfunktion
kandidieren – diese bestimmen ein Mitglied als Vorsitzende/n des Wahlkomitees)
8.6.5. Wahl der / des Vorsitzenden und der Stellvertreterin / des Stellvertreters für die Dauer
eines Vereinsjahres
8.6.6. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder: Kassier/in und Stellvertreter/in, Schriftführer/in
und Stellvertreter/in für die Dauer eines Vereinsjahres
8.6.7. Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer eines Vereinsjahres
8.6.8. Wahl von zwei Elternvertreter/innen und drei Stellvertreter/innen in den
Schulgemeinschaftsausschuss für die Dauer eines Vereinsjahres – die / der Vorsitzende ist
automatisch Vertreter im SGA
8.6.9. Beschlussfassung über vorliegende, ordnungsgemäß eingebrachte Anträge
8.6.10. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das aktuelle Schuljahr
8.6.11. Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
8.6.12. Ausschluss von Mitgliedern
8.6.13. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8.7. Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung verhandelt werden sollen, sowie
Wahlvorschläge für die Wahlen der Vorstandsmitglieder (§ 8.6.5. bis § 8.6.8.) sind bis spätestens drei
Tage vor der Hauptversammlung schriftlich bei der Vorsitzenden / beim Vorsitzenden einzubringen
8.8. Das Wahlkomitee leitet den Wahlvorgang bei der Hauptversammlung und prüft die Gültigkeit der
eingebrachten Wahlvorschläge. Neben der fristgerechten Einbringung (§ 8.7.) ist für die Gültigkeit
erforderlich, dass bei Wahlen der Vorstandsmitglieder (§ 8.6.5. bis § 8.6.8.) die Wahlvorschläge die
notwendige Anzahl von Kandidatinnen/en für den jeweiligen Wahlgang enthalten und es muss klar
hervorgehen, für welche Funktion welche/r Kandidat/in vorgesehen ist. Außerdem muss vor Beginn
des Wahlvorganges überprüft werden, ob die nominierten KandidatInnen sich auch tatsächlich der
Wahl stellen wollen.
8.9. Sollte für einen Wahlvorgang kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht worden sein, so können bei
der Hauptversammlung vor Eintritt in den Wahlvorgang Nachnominierungen vorgenommen werden.
8.10. Bei den Wahlen der Vorstandsmitglieder (§ 8.6.5. bis § 8.6.8.) wird über die gesamten
Wahlvorschläge in getrennten Wahlgängen abgestimmt, es sei denn die Hauptversammlung beschließt
mit einfacher Stimmenmehrheit, dass ein Wahlvorschlag über sämtliche Vorstandsmitglieder in einem
Wahlgang gewählt werden. Bei den Wahlen für die Vertreter in den SGA (§ 8.6.8.) können aus der Gesamtheit der nominierten Kandidaten bis zu fünf Namen ausgewählt und gereiht werden. Bei der
Stimmenauszählung werden für die Nennung an erster Stelle fünf Punkte vergeben, an zweiter Stelle vier usw. Die zwei Kandidaten mit der höchsten Punktezahl sind zu Elternvertretern im SGA gewählt, die drei nächsten zu Stellvertretern.
8.11. Alle Wahlen erfolgen geheim mittels vorbereiteter Stimmzettel. Die Hauptversammlung kann
auch offen abstimmen, sofern sie das mit einfacher Mehrheit beschließt.
8.12. Für fachliche Fragen können an der Hauptversammlung auf ausdrückliche Einladung des Elternvereins auch Fachleute, insbesondere der Schularzt/die Schulärztin, die/der Schulleiter/in sowie alle Lehrerinnen und Lehrer der Schule teilnehmen.

§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung
9.1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Elternausschusses oder mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich verlangen. Dabei ist der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung möglichst eindeutig zu bezeichnen.
9.2. Die Bestimmungen über Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden auch auf außerordentliche Hauptversammlungen sinngemäß Anwendung.
In der außerordentlichen Hauptversammlung können die im § 8 erwähnten Angelegenheiten
verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

§ 10 Elternausschuss
10.1. Der Elternausschuss ist das höchste Gremium zwischen den Hauptversammlungen. Er ist grundsätzlich für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der
Hauptversammlung vorbehalten sind. Der Elternausschuss entscheidet insbesondere auch über Ansuchen an den Elternverein um finanzielle Unterstützung in Einzelfällen, soweit sie den Betrag von EUR 500,- übersteigen.
10.2. Dem Elternausschuss gehören alle gewählten Klassenelternvertreter/innen und deren
Stellvertreter/innen, der Vorstand sowie die Elternvertreter/innen im Schulgemeinschaftsausschuss und deren Stellvertreter/innen an.
10.3. Der Elternausschuss wird vom Vorstand des Elternvereins mindestens einmal pro Semester einberufen und von der/ vom Vorsitzenden oder im Falle ihrer/ seiner Verhinderung von ihrer/ seiner Stellvertretung geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich – auch per e-mail – spätestens 8 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe einer Tagesordnung. Wenn ein Drittel der Klassenelternvertreter eine
Sitzung des Elternausschusses verlangen, muss diese vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.
10.4. Der Elternausschuss ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
10.5. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
10.6. Der Vorstand kann zu Sitzungen des Elternausschusses bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten
auch Personen einladen, die nicht dem Elternausschuss angehören. Dies betrifft auch Nichtmitglieder des Elternvereins, insbesondere die Schulleiterin / den Schulleiter sowie Vertreter/innen der Schulpartner – Lehrer/innen und Schüler/innen.
10.7. Der Elternausschuss kann für bestimmte Aufgaben bzw. Themen Arbeitsgruppen einsetzen oder einzelne Vereinsmitglieder mit der Durchführung konkreter Aufgaben – insbesondere die Vorbereitung oder Mithilfe von / bei Veranstaltungen – betrauen.

§ 11 Vorstand
11.1. Der Vorstand erledigt die täglichen Geschäfte des Elternvereins, er fasst er Beschlüsse in finanziellen Angelegenheiten, insbesondere über Ansuchen an den Elternverein um finanzielle Unterstützung in Einzelfällen. Ansuchen über Unterstützungsbeiträge können vom Vorstand bis zu einem Betrag von EUR 500,- beschlossen werden; über höhere Beträge entscheidet der Elternausschuss. Außerdem beruft er die Sitzungen des Elternausschusses sowie der Hauptversammlung ein und bereitet sie vor.
11.2. Der Vorstand wird von der Vorsitzenden/ vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von ihrer oder seiner StellvertreterIn mindestens zweimal pro Semester einberufen und geleitet.
11.3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder des gewählten Vorstandes anwesend sind. Sollten weniger als 2/3 der Mitglieder des Vorstandes anwesend sein, ist der Vorstand 15 Minuten nach Beginn beschlussfähig, wenn zumindest der / die Vorsitzende und die / der Kassier/in oder die /der Schriftführer/in (oder eine / ein schriftlich bevollmächtigte/r StellvertreterIn ) anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
11.4. Im Falle einer Verhinderung kann sich ein Vorstandsmitglied von einem weiteren
Vorstandsmitglied durch eine schriftlich – auch e-mail – erteilte Vollmacht vertreten lassen.
11.5. Dem Vorstand gehören an:
11.5.1. die Vorsitzende / der Vorsitzende und deren / dessen Stellvertreter/in,
11.5.2. die Schriftführerin / der Schriftführer und deren / dessen Stellvertreter/in,
11.5.3. die Kassierin / der Kassier und deren / dessen Stellvertreter/in.
11.6. Für bestimmte Tätigkeiten – insbesondere für die Organisation diverser Veranstaltungen – kann
der Vorstand beschließen, weitere Elternvereinsmitglieder zu kooptieren.
11.7. Vorstandsmitglieder müssen keine Klassenelternvertreter sein. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer eines Vereinsjahres gewählt.
11.8. Die Vorsitzende/ der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen sowie gegenüber der Schule
und führt in Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die Geschäfte des Vereins, sofern sie nicht anderen Organen vorbehalten sind. In allen finanziellen Angelegenheiten hat die/der Vorsitzende gemeinsam mit der/ dem KassierIn vorzugehen (Vier-Augen-Prinzip). Sie / er gehört auch dem Schulgemeinschaftsausschuss an. Schriftstücke des Elternvereins mit rechtsgeschäftlich verbindlicher Wirkung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Vorsitzenden / des Vorsitzenden und der Schriftführerin / des Schriftführers, in Geldangelegenheiten der Unterschrift der Vorsitzenden / des Vorsitzenden und der Kassierin / des Kassiers.

11.9. Der Schriftführerin / dem Schriftführer obliegen die Führung des Protokolls bei den
Vereinssitzungen und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereins.
11.10. Der Kassierin / dem Kassier obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereins sowie deren
Verwendung nach den Beschlüssen der Vereinsorgane, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
In allen finanziellen Angelegenheiten hat die/der KassierIn gemeinsam mit der/ dem Vorsitzenden
vorzugehen (Vier-Augen-Prinzip).
11.11. Im Falle der Verhinderung der / des Vorsitzenden, der Schriftführerin / des Schriftführers oder
der Kassierin / des Kassiers werden die statuarischen Aufgaben von der / vom jeweiligen
Stellvertreter/in wahrgenommen.

§ 12 KlassenelternvertreterInnen
12.1. Die Klassenelternvertreterin/ der Klassenelternvertreter und ihre StellvertreterInnen werden zu
Beginn eines jeden Schuljahres von den Eltern der SchülerInnen jeder Klasse gewählt. Pro Familie steht
ein Stimmrecht pro Kind zu, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Erziehungsberechtigten.
12.2. Alle Eltern sind unabhängig von einer Mitgliedschaft im Elternverein berechtigt, an der Wahl der
KlassenelternvertreterInnen teilzunehmen. Die Annahme der Funktion als KlassenlelternvertreterIn
gilt als Antrag auf Mitgliedschaft im Elternverein.
12.3. Die Funktionsperiode der Klassenelternvertreterin/ des Klassenelternvertreters und der
StellvertreterInnen enden mit der Neuwahl jeweils anderer Personen in diese Funktionen, durch
Rücktritt oder spätestens mit Austritt der Schülerin/ des Schülers aus der Schule.

§ 13 Rechnungsprüfer/innen
Die Rechnungsprüfer/innen haben die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereins
aufgrund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebarung betreffenden
Schriften und Bücher zu überprüfen und darüber der Hauptversammlung zu berichten. Die
Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, an den Sitzungen aller Vereinsorgane teilzunehmen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 14 Schiedsgericht
14.1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden
Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
14.2. Jeder der streitenden Teile nominiert zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter. Diese wählen mit
einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes über die / den Vorsitzende/n nicht einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los; das Los zieht das an Lebensjahren älteste Mitglied des Schiedsgerichtes.
14.3. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig und
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
14.4. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern keine Berufung möglich.

§ 15 Vereinsauflösung
15.1. Die Auflösung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung
beschlossen werden, bei der die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Sollten weniger Mitglieder
als die Hälfte anwesend sein, ist die Hauptversammlung 15 Minuten nach Beginn beschlussfähig. Die
Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung – auch e-mail – zur
Hauptversammlung ausdrücklich angeführt sein.
15.2. Zu einem Beschluss über die Auflösung ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
15.3. Im Falle einer Auflösung hat die Hauptversammlung zu beschließen, welchen Schul- und
Wohlfahrtszwecken das Vereinsvermögen, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, zuzuführen ist. Die
Hauptversammlung hat auch über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
15.4. Das Vermögen des Vereines ist ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung zuzuführen.

Wien, am 16.10.2023